vereinfachter Spendennachweis:
Zur Vermeidung von Kosten bei den gemeinnützigen Organisationen zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen bei Kleinspenden, ermöglicht die Vorschrift des § 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV (Einkommensteuerdurchführungsverordnung) eine Vereinfachungsregelung. Zur steuerlichen Geltendmachung der Spende reicht der Zahlbeleg (Kontoauszug, ggf. Onlineausdruck mit Name und Kontonummer des Leistenden) und der Nachweis in Form einer Zuwendungsbescheinigung, aus der die Daten der Spendenbescheinigung (bis auf den Zahlbetrag) hervorgehen.
Auszug aus dem Gesetzeswortlaut:
(1) Zuwendungen im Sinne der §§ 10b und 34g des Gesetzes dürfen nur abgezogen werden, wenn sie durch eine
Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt
hat...
(2) Als Nachweis genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wenn ...
die Zuwendung 300 Euro nicht übersteigt und
der Empfänger eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des
Körperschaftsteuergesetzes ist, wenn der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die
Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer auf einem von ihm hergestellten Beleg
aufgedruckt sind und darauf angegeben ist, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag
handelt...
Kurz: Zum Nachweis einer Spende bis 300,00€ für das Finanzamt bitte einfach den Überweisungsbeleg mit dem Dokument
"vereinfachter Spendennachweis" aus dem Downloadbereich einreichen.